SATZUNG des Vereins "Fuldaer Hockey-Club 1994 e.V."

 

§ 1 Vereinsname, Sitz, Geschäftsjahr  

1. Der Verein führt den Namen Fuldaer Hockey-Club 1994 e.V. und hat seinen Sitz in Fulda. Er wurde am 7. Dezember 1993 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda a, 17.01.1994 unter der Nr. 1130 eingetragen Worden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit  

1. Der Fuldaer Hockey-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 a. Sport und Spiel, insbesondere durch Hockesport

 b. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet erden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

 Der Verein ist Mitglied im

Landessportbund Hessen e.V.

Hessischen Hockey-Verband e.V.

Deutschen Hockey-Bund e. V.

 

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: blau – weiß – schwarz

 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum tragen des Vereinsabzeichens

 3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen

  

§ 5 Mitgliedschaft

 1. Der Verein führt als Mitglieder

  • ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
  • Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
  • Kinder bis 13 Jahre
  • Ehrenmitglieder

2. Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse und Religion.

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Für die Aufnahme von Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag

3. Rechte des Mitglied 

Jedes Mitglied hat das Recht am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen.

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter §5 Absatz1 a, b und d

Jedes Mitglied ist wählbar in alle Ämter. Für die Wahl des Vorstandes muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbereiten

4. Pflichten des Mitglied 

Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

Die Mitglieder sind verpflichtet einen Vereinsbetrag (Mitgliedsbeitrag) zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

5. Beendigung der Mitgliedschaft 

durch den Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige bei gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises erfolgen. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, indem die Austrittserklärung erfolgt. Für die Austrittserklärung von Jugendlichen ist die Zustimmung eines gesetzl. Vertreters erforderlich.

 Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

Sie erfolgt, wenn ein Mitglied neun Monate mir der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung dese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

 Durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei vereinschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Auszuschließenden unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen die Ausschlussentscheidung kann der Betroffene schriftlich innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschuss ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

  

§ 6 Die Organe des Vereins

 1. Die Mitgliederversammlung

 oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie wird durch den Vorstand einberufen und soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Die Tagesordnung soll enthalten:

  

Bericht des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode (siehe § 6 Absatz 2 d.)

Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die von der Jugendversammlung gewählt sind

Wahl von zwei Kassenprüfern

Veranstaltungskalender

Haushaltsvoranschlag

Anträge

Verschiedenes

 

Der Vorsitzende oder seine Vertreter leiten die Versammlung

Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftliche begründeten Antrag von mind. 20% der Mitglieder

2. Der Vorstand

 der Vorstand besteht aus:

  

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Kassenwart/in

dem/der Schriftführer/in

dem/der Jugendwart/in

der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  

Der/die 1. Vorsitzenden

Der/die 2. Vorsitzenden

Der/die Kassenwart/in

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Vorstandsmitglieder dürfen in Personalunion nur 2 Ämter bekleiden

 

die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2. Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

3. Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung umfasst alle Jugendlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung, Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Vor jeder ordentliche Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.

Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den/die Jugendwart/in und den/die Jugendsprecher/in. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein, Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein, Die Jugendversammlung wählt außerdem alle 2 Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem/der Jugendwart/in, dem/der Jugendsprecher/in und bis zu drei zu wählenden Beisitzern.

Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins, sowie des/der in der Jugendabteilung tätigen Jugendleiters/in.

Der/die Jugendwart/in und der/die Jugendsprecher/in vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber den Landesverbänden.

§ 7 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Spielordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

 

§ 8 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Hockey-Verband e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit im Verbandsgebiet zu verwenden hat.

 

Fulda, im Januar 1994

 

Der Vorstand

 
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Training für Mädchen

Schnuppertraining für Mädchen

Nachdem Jungen zwischen zwölf und 16 Jahren schon seit einiger Zeit trainieren und in der kommenden Saison die ersten Kleinfeldturniere spielen sollen, sind ab morgen auch Mädchen eingeladen, den Hockeysport kennenzulernen. Am Donnerstag von 18 bis 20 Uhr findet ein erstes Schnuppertraining in der Sporthalle am Gallasiniring statt und soll nun jede Woche in dieser Zeit stattfinden.

„Der Hockeysport ist für Jungen und Mädchen gleichermaßen geeignet. Die Vorteile, die Jungen und Männer im Bereich Kraft und Schnelligkeit haben, gleichen Mädchen und Frauen durch Geschick und Technik aus“, erklärt Udo Martin, Vorsitzender des Fuldaer Hockeyclubs. Zu dem unverbindlichen Schnuppertraining brauchen die Mädchen nichts mitbringen außer guter Laune, normalen Sportsachen und Hallenschuhen. „Bis sich so etwas etabliert, dauert es immer ein bisschen, aber das Einzugsgebiet Fulda dürfte groß genug sein. Wir hoffen, dass die Mädchen Spaß haben und es weitererzählen“, blickt Martin auf die nächsten Monate. Trainiert wird die Mannschaft von John Paul Sanico und Udo Martin, beides Spieler der Herrenmannschaft, die in der vierten Verbandsliga spielt.

Auch das Jungenteam des Fuldaer HC freut sich weiterhing über neue Mitspieler. Das Training beginnt donnerstags um 19 Uhr, ebenfalls in der Sporthalle am Gallasiniring. Wenn es mit dem Mädchenteam klappt, ist für Martin langfristig auch eine Frauenmannschaft denkbar und über ein Kindertraining für Jungs und Mädchen im Alter von etwa zehn Jahren wurde ebenfalls schon nachgedacht. „Aber jetzt hoffe ich erstmal, dass wir am Donnerstag zahlreiche Mädchen begrüßen können“, freut sich Martin schon auf ein neues Kapitel im Fuldaer Hockeysport.